Gerichtlicher Vollstreckungsbescheid

Einen gerichtlichen Vollstreckungsbescheid vom AG Euskirchen (Amtsgericht Euskirchen) oder einem anderen Gericht erhalten, was nun?

Vollstreckungsbescheid | gerichtlicher Vollstreckungsescheid vom Amtsgericht Euskirchen

Situation 2. „gelber Umschlag“ im Briefkasten:

Nachdem Du bereits einen gerichlichten Mahnbescheid (vgl. den vorherigen Beitrag) bekommen hattest, hast Du es leider versäumt rechtzeitig Widerspruch hiergen einzulegen. So findest Du nun also kurze Zeit später erneut einen 2. „gelben“ Umschlag in Deinem Briefkasten vor. Der Brief stammt z.B. ebenfalls vom Amtsgericht Euskirchen (Zentrale Mahnabteilung) und von außen ist auf dem Briefumschlag durch den Postzusteller das Datum des Einwurfs in Deinen Briefkasten vermerkt. Beinhaltet ist ein grauer ausklappbarer Vollstreckungsbescheid mit etwaigen Hinweisen. Stellen sich also für Dich die Fragen:

  1. Was ist ein Vollstreckungsbescheid?
  2. Warum bekommst Du einen solchen? und
  3. Was nun dagegen tun?
Gerichtlicher Vollstreckungsbescheid. Was ist das?

Dem Vollstreckungsbescheid ist in der Regel bereits ein gerichtlicher Mahnbescheid vorangegangen. Hierin behauptet ein Gläubiger Geldforderungen gegen Dich zu haben. Gegen den Mahnbescheid hast Du es versäumt rechtzeitig Widersrpuch einzulegen. Auf Antrag des Gläubigers ist dann der Vollstreckungsbescheid beantragt und erlassen worden.

Auf der linken Seite findets Du Angaben, wer gegen Dich die Forderungen erhebt. Auf der rechten Seite sind die behaupteten Forderungen nebst etwaigen Nebenforderungen, Kosten und Zinsen etc. ganz konkret aufgeführt. Am Ende steht ein Gesamtbetrag, den Du an den Gläubiger zahlen sollst.

Was also nun?

Bei der Frage, wie Du Dich nun konkret verhalten solltest, muss grundsätzlich unterschiden werden. Ist der Vollstreckungsbescheid aus Deiner Sicht berechtigt, teilweise berechtigt oder gänzlich unberechtigt.

berechtigter Vollstreckungsbescheid:

Sofern der Vollstreckungsbescheid tatsächlich in voller Höhe berechtigt ist, ist es wahrscheinlich am Kostengünstigsten, den dort aufgeführten Gesamtbetrag umgehend an Deinen Gläubiger zu bezahlen. Sonst droht Dir unmittelbar die Zwangsvollstreckung durch den Gläubiger. Der Vollstreckungsbescheid ist nämlich, auch schon vorläufig, ein vollstreckbarer Titel. Mit diesem Titel können gegen Dich Vollstreckungsmaßnahmen wie z.B. eine Kontopfändung, Lohnpfändung und/oder Taschenpfändung mit Abgabe einer Vermögensauskunft (früher: eidesstattliche Versicherung) eingeleitet werden. Dies verursacht nicht nur weitere Kosten, sondern ist durchaus sehr unangenehm.

unberechtigter Vollstreckungsbscheid:

Ist der Vollstreckungsbescheid hingegen unberechtigt oder zumindest teilweise unberechtigt, solltest Du rechtzeitig Einspruch gegen den Bescheid erheben. Dies solltest Du vorsorglich alleine deshalb machen, damit Deine Rechte gewahrt bleiben und keine Rechtsverluste für Dich eintreten.

einspruch:

Aber Vorsicht! Für den Einspruch gilt eine Einspruchsfrist von 2 Wochen ab Zugang bei Dir. Der Einspruch muss also unbedingt fristgemäß innerhalb von 2 Wochen ab Zugang bei Dir beim Amtsgericht eingelegt werden. Achte genau auf die Fristeinhaltung! Nach Fristablauf ist ein Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid grundsätzlich nicht mehr möglich. Dieser ist dann rechtskräftig. Es droht unmittelbar die Zwangsvollstreckung gegen Dich.

Nur in absoluten Ausnahmefällen sind weitere Rechtsmittel wie z.B. Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie die vorläufige Aussetzung der Zwangsvollstreckung möglich. Hierzu in einem gesonderten Blog-Beitrag später mehr.

Fazit:

Falls Du einen gerichtlichen Vollstreckungsbescheid (z.B. vom AG Euskirchen, AG Coburg oder AG Coburg etc.) erhalten hast, solltest Du umgehend handeln und vorsichtshalber rechtzeitig Einspruch hiergegen einlegen.

Gerne helfe ich Dir dabei, entweder durch ein Beratungsgespräch zur ersten Einschätzung der im Bescheid geltend gemachten Forderungen oder im Rahmen einer Vertretung zur aktiven Abwehr dieser Forderungen.

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Gerichtlicher Mahnbescheid des AG Euskirchen

Was tun, wenn man einen gerichtlichen Mahnbescheid vom AG Euskirchen (Amtsgericht Euskirchen) oder einem anderen Gericht erhalten hat?

Mahnbescheid | gerichtlicher Mahnbescheid | Mahnbescheid vom Amtsgericht Euskirchen

Situation „gelber Umschlag“ im Briefkasten:

„Gefühlt“ kommt unangenehme Post immer am Wochenende oder kurz vor Feiertagen. So findest Du beispielsweise an einem Samstagmorgen in Deinem Briefkaseten einen „gelben“ Umschlag vor, der sich von Deiner übrigen Post abhebt. Der Brief stammt von z.B. vom Amtsgericht Euskirchen (Zentrale Mahnabteilung). Auf dem Briefumschlag ist von außen durch den Postzusteller das Datum des Einwurfs in Deinen Briefkasten vermerkt. Du öffnest den Brief und findest einen grauen ausklappbaren Mahnbescheid  nebst Hinweisen und ein Widerpruchsformular vom Gericht vor.

Gerichtlicher Mahnbescheid. Was ist das?

Du schuldest vielleicht einem Dritten (Gläubiger) Geld, oder dieser behauptet zumindest, von Dir noch Geld zu bekommen. Auf Antrag des Gläubigers erläßt das zuständige Amtsgericht im Wege des gerichtlichen Mahnverfahren einen entsprechenden Mahnbescheid. Im Bezirk des OLG Köln ist zentral das Amtsgericht Euskirchen für die Durchführung des gerichtlichen Mahnverfahrens zuständig.

In dem Mahnbescheid macht der Gläubiger Geldforderungen aus einem beliebigen Rechtsverhälntnis gegen Dich geltend. Wichtig an dieser Stelle ist zu wissen, dass der Gläubiger diese Forderungen gegen Dich zunächst nur behauptet. Das erlassende Amstgericht hat die geltend gemachten Forderungen des Gläubigers bisher hingegen nicht auf ihre Berechtigung hin überprüft.

Auf der linken Seite findets Du Angaben, wer gegen Dich die Forderungen erhebt. Auf der rechten Seite sind die behaupteten Forderungen nebst etwaigen Nebenforderungen, Kosten und Zinsen etc. ganz konkret aufgeführt. Am Ende steht ein Gesamtbetrag, den Du an den Gläubiger zahlen sollst.

Was kann man tun bzw. sollte man nicht tun?

Stellt sich also nun die Frage, was man tun kann, was man vielleicht tun sollte bzw. was man nicht tun sollte. Hierbei musst Du grundsätzlich unterscheiden, ob der Mahnbescheid aus Deiner Sicht berechtigt, teilweise berechtigt oder gänzlich unberechtigt ist.

Mahnbescheid berechtigt:

Ist der Mahnbescheid auch aus Deiner Sicht tatsächlich in voller Höhe berechtigt, ist es wahrscheinlich am Sinnvollsten, den Gesamtbetrag an Deinen Gläubiger zeitnah zu bezahlen. Ansonsten wird der Gläubiger nach Ablauf Deiner Widerspruchsfrist einen Vollstreckungsbescheid beim Gericht beantragen. Hierdurch entstehen dann weitere Kosten, die der Gläubiger von Dir ersetzt verlangen kann. Im Falle einer berechtigten Forderung wird also nur teurer für Dich.

Mahnbscheid unberechtigt:

Ist der Mahnbescheid hingegen unberechtigt oder zumindest teilweise unberechtigt, solltest Du Widerspruch bzw. teilweisen Widerspruch gegen die geltend gemachten Forderungen einlegen. 

Widerspruch:

Allerdings solltest Du den Widerspruch /Teilwiderspruch unbedingt fristgemäß innerhalb von 2 Wochen ab Zugang bei Dir beim Amtsgericht einlegen. Der Postzusteller notiert nicht nur, wann er den „gelben“ Umschlag bei Dir in den Briefkasten eingeworfen hat, sondern teilt diese Datum auch dem Amtsgericht mit. Das Gericht weis damit ganz genau, wann Du den Mahnbescheid erhalten hast. Maßgebend ist für Deinen Widerspruch der Eingang beim Gericht, nicht wann Du den Widerspruch vielleicht abgeschickt hast. Achte also penibel auf Fristeinhaltung!

Nach Fristablauf ist ein Widerspruch gegen den Mahnbescheid grundsätzlich nicht mehr möglich. Es wird wahrscheinlich ein Vollstreckungsbescheid folgen (hierzu später in einem anderen Blog-Beitrag mehr.).

Fazit:

Wenn Du einen gerichtlichen Mahnbescheid (z.B. vom AG Euskirchen) erhalten hast, ist den berühmten „Kopf in den Sand stecken“ die schlechsteste und wahrscheinlich teuerste Verhaltensweise. Vielmehr solltest Du an dieser Stelle richtig handeln, damit Du Dir Deine möglichen Einwände gegen die im Mahnbscheid geltend gemachten Forderungen nicht abschneidest und Deine Rechte wahrst.

Gerne helfe ich Dir dabei, entweder durch ein Beratungsgespräch zur ersten Einschätzung der im Mahnbscheid geltend gemachten Forderungen oder im Rahmen einer Vertretung zur aktiven Abwehr dieser Forderungen.

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