Einen gerichtlichen Vollstreckungsbescheid vom AG Euskirchen (Amtsgericht Euskirchen) oder einem anderen Gericht erhalten, was nun?
Vollstreckungsbescheid | gerichtlicher Vollstreckungsescheid vom Amtsgericht Euskirchen
Situation 2. „gelber Umschlag“ im Briefkasten:
Nachdem Du bereits einen gerichlichten Mahnbescheid (vgl. den vorherigen Beitrag) bekommen hattest, hast Du es leider versäumt rechtzeitig Widerspruch hiergen einzulegen. So findest Du nun also kurze Zeit später erneut einen 2. „gelben“ Umschlag in Deinem Briefkasten vor. Der Brief stammt z.B. ebenfalls vom Amtsgericht Euskirchen (Zentrale Mahnabteilung) und von außen ist auf dem Briefumschlag durch den Postzusteller das Datum des Einwurfs in Deinen Briefkasten vermerkt. Beinhaltet ist ein grauer ausklappbarer Vollstreckungsbescheid mit etwaigen Hinweisen. Stellen sich also für Dich die Fragen:
- Was ist ein Vollstreckungsbescheid?
- Warum bekommst Du einen solchen? und
- Was nun dagegen tun?
Gerichtlicher Vollstreckungsbescheid. Was ist das?
Dem Vollstreckungsbescheid ist in der Regel bereits ein gerichtlicher Mahnbescheid vorangegangen. Hierin behauptet ein Gläubiger Geldforderungen gegen Dich zu haben. Gegen den Mahnbescheid hast Du es versäumt rechtzeitig Widersrpuch einzulegen. Auf Antrag des Gläubigers ist dann der Vollstreckungsbescheid beantragt und erlassen worden.
Auf der linken Seite findets Du Angaben, wer gegen Dich die Forderungen erhebt. Auf der rechten Seite sind die behaupteten Forderungen nebst etwaigen Nebenforderungen, Kosten und Zinsen etc. ganz konkret aufgeführt. Am Ende steht ein Gesamtbetrag, den Du an den Gläubiger zahlen sollst.
Was also nun?
Bei der Frage, wie Du Dich nun konkret verhalten solltest, muss grundsätzlich unterschiden werden. Ist der Vollstreckungsbescheid aus Deiner Sicht berechtigt, teilweise berechtigt oder gänzlich unberechtigt.
berechtigter Vollstreckungsbescheid:
Sofern der Vollstreckungsbescheid tatsächlich in voller Höhe berechtigt ist, ist es wahrscheinlich am Kostengünstigsten, den dort aufgeführten Gesamtbetrag umgehend an Deinen Gläubiger zu bezahlen. Sonst droht Dir unmittelbar die Zwangsvollstreckung durch den Gläubiger. Der Vollstreckungsbescheid ist nämlich, auch schon vorläufig, ein vollstreckbarer Titel. Mit diesem Titel können gegen Dich Vollstreckungsmaßnahmen wie z.B. eine Kontopfändung, Lohnpfändung und/oder Taschenpfändung mit Abgabe einer Vermögensauskunft (früher: eidesstattliche Versicherung) eingeleitet werden. Dies verursacht nicht nur weitere Kosten, sondern ist durchaus sehr unangenehm.
unberechtigter Vollstreckungsbscheid:
Ist der Vollstreckungsbescheid hingegen unberechtigt oder zumindest teilweise unberechtigt, solltest Du rechtzeitig Einspruch gegen den Bescheid erheben. Dies solltest Du vorsorglich alleine deshalb machen, damit Deine Rechte gewahrt bleiben und keine Rechtsverluste für Dich eintreten.
einspruch:
Aber Vorsicht! Für den Einspruch gilt eine Einspruchsfrist von 2 Wochen ab Zugang bei Dir. Der Einspruch muss also unbedingt fristgemäß innerhalb von 2 Wochen ab Zugang bei Dir beim Amtsgericht eingelegt werden. Achte genau auf die Fristeinhaltung! Nach Fristablauf ist ein Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid grundsätzlich nicht mehr möglich. Dieser ist dann rechtskräftig. Es droht unmittelbar die Zwangsvollstreckung gegen Dich.
Nur in absoluten Ausnahmefällen sind weitere Rechtsmittel wie z.B. Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie die vorläufige Aussetzung der Zwangsvollstreckung möglich. Hierzu in einem gesonderten Blog-Beitrag später mehr.
Fazit:
Falls Du einen gerichtlichen Vollstreckungsbescheid (z.B. vom AG Euskirchen, AG Coburg oder AG Coburg etc.) erhalten hast, solltest Du umgehend handeln und vorsichtshalber rechtzeitig Einspruch hiergegen einlegen.
Gerne helfe ich Dir dabei, entweder durch ein Beratungsgespräch zur ersten Einschätzung der im Bescheid geltend gemachten Forderungen oder im Rahmen einer Vertretung zur aktiven Abwehr dieser Forderungen.
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